7. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet2, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Die Gemeinde Köniz beantragt in ihrer Stellungnahme vom 13. August 2024 die Abweisung der Beschwerde. Dem Beschwerdeführer wurde die Stellungnahme der Gemeinde Köniz mit Verfügung vom 5. November 2024 zugestellt. Dazu nahm er mit Schreiben vom 18. November 2024 Stellung. 8. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 2 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion