4. Per Notifikation über eBau gab die Gemeinde Köniz dem Beschwerdeführer Gelegenheit, das Baugesuch zu überarbeiten. Der Beschwerdeführer reichte am 9. Februar 2024 angepasste Pläne ein. Erneut wurde das Baugesuch dem Kantonalen Laboratorium, Trink- und Badewasserinspektorat, zur Beurteilung unterbreitet. Dieses führte im Mitbericht vom 20. Februar 2024 mit Verweis auf Art. 15 WVG aus, die beschriebene Bezugspflicht für Trinkwasser ab der bestehenden Wasserversorgung stehe aus seiner Sicht dem Projekt zur Versorgung mit Trinkwasser diametral entgegen. Aus seiner Sicht sei diese Anlage nicht bewilligungsfähig.