1/7 BVD 110/2024/95 Mitbericht vom 26. Oktober 2023 wies dieses nochmals darauf hin, dass gemäss Art. 15 WVG im überbauten Gebiet einer Gemeinde eine Trinkwasserbezugspflicht bestehe. Diese Gesetzgebung werde durch die Gemeinden und das AWA vollzogen. Weiterhin empfahl es, das Wasser aus dem Konzept als Brauchwasser (WC-Spülung, Gartenbewässerung etc.) zu verwenden. Das Trinkwasser solle weiterhin ab der Wasserversorgung der Gemeinde Köniz bezogen werden.