15 WVG1 bestehe im überbauten Gebiet einer Gemeinde eine Trinkwasserbezugspflicht. Diese Gesetzgebung müsse von den Gemeinden in Zusammenarbeit mit dem Amt für Wasser und Abfall (AWA) vollzogen werden. Zudem empfahl es, das Wasser aus dem beschriebenen Konzept als Brauchwasser (WC-Spülung, Gartenbewässerung etc.) zu verwenden. 3. Nachdem der Beschwerdeführer weitere Unterlagen einreichte, holte die Gemeinde Köniz erneut einen Bericht beim Kantonalen Laboratorium, Trink- und Badewasserinspektorat, ein. Im 1 Wasserversorgungsgesetz vom 11. November 1996 (WVG; BSG 752.32).