2. Mit Schreiben vom 31. März 2023 und 8. Juni 2023 wies die Gemeinde das Bauvorhaben zur Verbesserung diverser Mängel zurück. Der Beschwerdeführer reichte am 24. Juli 2023 die überarbeiteten Unterlagen ein. Die Gemeinde holte mit Verfahrensprogramm vom 27. Juli 2023 unter anderem beim Kantonalen Laboratorium, Trink- und Badewasserinspektorat, einen Bericht ein. Das Kantonale Laboratorium, Trink- und Badewasserinspektorat, hielt im Mitbericht vom 28. Juli 2023 unter anderem fest, gemäss Art. 15 WVG1 bestehe im überbauten Gebiet einer Gemeinde eine Trinkwasserbezugspflicht.