Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 110/2024/95 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 26. November 2024 in der Beschwerdesache zwischen A.________ Beschwerdeführer vertreten durch Herr Rechtsanwalt B.________ und Herr Rechtsanwalt C.________ und Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Köniz, Bauinspektorat, Landorfstrasse 1, 3098 Köniz betreffend die Verfügung der Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Köniz vom 26. Juni 2024 (eBau Nr. D.________; Naturweiher, Trinkwasseraufbereitung ab Dachwassernutzung) I. Sachverhalt 1. Der Beschwerdeführer reichte am 9. März 2023 bei der Gemeinde Köniz ein Baugesuch ein für den Bau eines Naturweihers zur Trinkwasseraufbereitung auf der Parzelle Köniz Grundbuch- blatt Nr. F.________. Die Parzelle liegt in der Arbeitszone 1 und ist der Bauklasse IIIc zugewiesen. 2. Mit Schreiben vom 31. März 2023 und 8. Juni 2023 wies die Gemeinde das Bauvorhaben zur Verbesserung diverser Mängel zurück. Der Beschwerdeführer reichte am 24. Juli 2023 die überarbeiteten Unterlagen ein. Die Gemeinde holte mit Verfahrensprogramm vom 27. Juli 2023 unter anderem beim Kantonalen Laboratorium, Trink- und Badewasserinspektorat, einen Bericht ein. Das Kantonale Laboratorium, Trink- und Badewasserinspektorat, hielt im Mitbericht vom 28. Juli 2023 unter anderem fest, gemäss Art. 15 WVG1 bestehe im überbauten Gebiet einer Ge- meinde eine Trinkwasserbezugspflicht. Diese Gesetzgebung müsse von den Gemeinden in Zu- sammenarbeit mit dem Amt für Wasser und Abfall (AWA) vollzogen werden. Zudem empfahl es, das Wasser aus dem beschriebenen Konzept als Brauchwasser (WC-Spülung, Gartenbewässe- rung etc.) zu verwenden. 3. Nachdem der Beschwerdeführer weitere Unterlagen einreichte, holte die Gemeinde Köniz erneut einen Bericht beim Kantonalen Laboratorium, Trink- und Badewasserinspektorat, ein. Im 1 Wasserversorgungsgesetz vom 11. November 1996 (WVG; BSG 752.32). 1/7 BVD 110/2024/95 Mitbericht vom 26. Oktober 2023 wies dieses nochmals darauf hin, dass gemäss Art. 15 WVG im überbauten Gebiet einer Gemeinde eine Trinkwasserbezugspflicht bestehe. Diese Gesetzgebung werde durch die Gemeinden und das AWA vollzogen. Weiterhin empfahl es, das Wasser aus dem Konzept als Brauchwasser (WC-Spülung, Gartenbewässerung etc.) zu verwenden. Das Trinkwas- ser solle weiterhin ab der Wasserversorgung der Gemeinde Köniz bezogen werden. 4. Per Notifikation über eBau gab die Gemeinde Köniz dem Beschwerdeführer Gelegenheit, das Baugesuch zu überarbeiten. Der Beschwerdeführer reichte am 9. Februar 2024 angepasste Pläne ein. Erneut wurde das Baugesuch dem Kantonalen Laboratorium, Trink- und Badewasse- rinspektorat, zur Beurteilung unterbreitet. Dieses führte im Mitbericht vom 20. Februar 2024 mit Verweis auf Art. 15 WVG aus, die beschriebene Bezugspflicht für Trinkwasser ab der bestehenden Wasserversorgung stehe aus seiner Sicht dem Projekt zur Versorgung mit Trinkwasser diametral entgegen. Aus seiner Sicht sei diese Anlage nicht bewilligungsfähig. Weiter hielt es fest, aus sei- ner Sicht könne das aus den projektierten Anlagen gewonnene Wasser nicht als Trinkwasser ver- wendet werden. Es empfehle weiterhin, dass Wasser aus der geplanten Anlage als Brauchwasser (WC-Spülung, Gartenbewässerung etc.) zu nutzen. 5. Die Gemeinde Köniz brachte dem Beschwerdeführer per Notifikation über eBau den Mitbe- richt des Kantonalen Laboratorium, Trink- und Badewasserinspektorat, vom 20. Februar 2024 zur Kenntnis und gab ihm Gelegenheit, das Baugesuch zu überarbeiten. Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 17. Mai 2024 Stellung. In ihrer Mitteilung vom 31. Mai 2024 kam die Gemeinde Köniz aufgrund einer ersten summarischen Beurteilung zum Schluss, dass die Baubewilligungs- fähigkeit des Bauvorhabens fraglich sei. Sie gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich dazu zu äussern, das Baugesuch zurückzuziehen oder allenfalls eine Projektänderung einzureichen. Der Beschwerdeführer ersuchte die Gemeinde mit Schreiben vom 7. Juni 2024 um baldige Eröff- nung der Baubewilligung. Mit Bauentscheid vom 26. Juni 2024 erteilte die Gemeinde Köniz für das Vorhaben den Bauabschlag. 6. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 19. Juli 2024 Beschwerde bei der Bau- und Ver- kehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Er stellt folgende Rechtsbegehren: 1. Der Bauentscheid der Direktion Planung und Verkehr der Einwohnergemeinde Köniz vom 26. Juni 2024 sei aufzuheben und dem Baugesuch sei die Baubewilligung zu erteilen. 2. Eventualiter sei der Bauentscheid der Direktion Planung und Verkehr der Einwohnergemeinde Köniz vom 26. Juni 2024 aufzuheben und die Sache sei zur weiteren Prüfung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. - unter Kostenfolge - 7. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet2, führte den Schriftenwech- sel durch und holte die Vorakten ein. Die Gemeinde Köniz beantragt in ihrer Stellungnahme vom 13. August 2024 die Abweisung der Beschwerde. Dem Beschwerdeführer wurde die Stellung- nahme der Gemeinde Köniz mit Verfügung vom 5. November 2024 zugestellt. Dazu nahm er mit Schreiben vom 18. November 2024 Stellung. 8. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 2 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191). 2/7 BVD 110/2024/95 1. Sachurteilsvoraussetzungen a) Bauentscheide können nach Art. 40 BauG3 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baube- schwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einspre- cherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Der Be- schwerdeführer, dessen Baugesuch abgewiesen wurde, ist durch den vorinstanzlichen Entscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht einge- reichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Feststellung des Sachverhalts a) Der Beschwerdeführer bringt vor, in Ziffer III/5 des angefochtenen Entscheids führe die Vor- instanz sinngemäss aus, mit dem Bauvorhaben sei verbunden, dass kein Anschluss an die Ge- meindetrinkwasserversorgung mehr gegeben sein werde. In Ziffer III/6.3 ziehe sie dann den Schluss, das Bauvorhaben sei deswegen nicht mehr genügend erschlossen. Unzutreffend sei, dass die Liegenschaft des Beschwerdeführers nach der Realisierung des Bauvorhabens nicht mehr an die Gemeindetrinkwasserversorgung angeschlossen sein werde. Dies sehe das Bauvor- haben gar nicht vor; nach wie vor werde ein Anschluss an die Trinkwasserversorgung der Ge- meinde bestehen. Mit der Annahme, dass seine Liegenschaft nach der Realisierung des Bauvor- habens nicht mehr an die Gemeindetrinkwasserversorgung angeschlossen sein werde, habe die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt. Die Vorinstanz ergänze den Sachverhalt sogar nach eigenem Gutdünken und im Widerspruch zu den aktenkundigen Feststellungen. b) Demgegenüber hält die Gemeinde Köniz fest, es treffe nicht zu, dass sie davon ausgegan- gen sei, das Gebäude des Beschwerdeführers werde von der kommunalen Trinkwasserversor- gung abgehängt. Vielmehr sei sie aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers im Baugesuch davon ausgegangen, dass das Gebäude E.________ 581 – insbesondere die neu erstellten Woh- nungen (Aufstockung) – hauptsächlich aus der geplanten privaten Trinkwasseraufbereitungsan- lage versorgt werden solle, während bei Wassermangel weiterhin Wasser von der öffentlichen Wasserversorgung bezogen werden solle. c) Die Sachverhaltsfeststellung umfasst das Zusammentragen, Nachprüfen und Bewerten der Sachumstände (Tatsachen), die für die Rechtsanwendung (Art. 20a VRPG4) entscheidwesentlich sind. Die Behörde muss demnach nicht alles und jedes in Erfahrung bringen, was sich im Zusam- menhang mit den interessierenden Lebensvorgängen abgespielt hat, sondern nur, was im Hinblick auf die Regelung des Rechtsverhältnisses bedeutsam ist.5 Nach dem Untersuchungsgrundsatz stellen die Behörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 18 Abs. 1 VRPG). Sie sind ver- pflichtet, diesen richtig und vollständig abzuklären, wobei die Untersuchungspflicht ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der Parteien findet (Art. 20 Abs. 1 VRPG). Unrichtig ist die Sachverhalts- feststellung, wenn die Behörde auf einen aktenwidrigen oder nach den Beweisregeln nicht erhär- teten Sachumstand abgestellt, die Beweismittel falsch gewürdigt oder einen rechtserheblichen Sachumstand nicht in das Beweisverfahren einbezogen hat.6 3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0). 4 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). 5 Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 66 N. 31. 6 Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 66 N. 32. 3/7 BVD 110/2024/95 d) Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Ausführungen der Vorinstanz in Ziffer III/5 und 6.3 des angefochtenen Bauentscheids nicht, dass seine Liegenschaft nach der Realisierung des Bauvorhabens nicht mehr an die Gemeindetrinkwasserversorgung an- geschlossen sein wird. Die Vorinstanz wiederholt im angefochtenen Entscheid lediglich die vom Beschwerdeführer im Baugesuch und im Schreiben vom 28. Juni 2023 gemachten Angaben. So- wohl dem Baugesuch als auch dem Schreiben vom 28. Juni 2023 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer die neu erstellte Aufstockung der G.________ autark mit Wasser versorgen will.7 Inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt nach eigenem Gutdünken und im Widerspruch zu den aktenkundigen Feststellungen ergänzt hat, wird vom Beschwerdeführer nicht näher ausge- führt und ist auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat somit den rechtserheblichen Sachverhalt richtig festgestellt. 3. Erschliessung und Bezugspflicht a) Der Beschwerdeführer führt aus, wie schon den Wortlauten von Art. 22 Abs. 2 Bst. b RPG8 und Art. 7 Abs. 1 BauG zu entnehmen sei, gehe es bei der Frage der Erschliessung um die Er- schliessung des Landes bzw. des Baugrundstücks, Parzelle Köniz Grundbuchblatt Nr. F.________. Man könne noch davon sprechen, dass die Nutzung erschlossen sein müsse, das sei aber für die seit langem bestehende gewerbliche und die ergänzte Wohnnutzung rechtlich korrekt und daran ändere sich auch nichts. Der Trinkwasseranschluss sei schon lange gebaut worden und sei in Betrieb. Die Anschlussgebühren seien ebenso bezahlt worden, wie Nutzungs- gebühren bezahlt würden. Eine Erschliessungsfrage stelle sich gar nicht. Die Parzelle Köniz Grundbuchblatt Nr. F.________ werde auch nach der Realisierung des Bauvorhabens mit Trink- wasser bzw. Wasser erschlossen sein. Oder noch deutlicher: Die Frage der Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens vorliegend mit der Thematik der Erschliessung zu verbinden, wie dies die Vor- instanz getan habe, sei doch einigermassen abenteuerlich und verletze Art. 22 Abs. 2 Bst. b RPG und Art. 7 Abs. 1 BauG. Im Weiteren rügt er, es sei offensichtlich, dass sein Bauvorhaben nicht unter die Definition der Wasserversorgung gemäss WVG falle (unter anderem würden mit dem Bauvorhaben keine Erschliessungsanlagen gemäss BauG erstellt, da das Gebäude schon über die Gemeindetrinkwasserversorgung erschlossen sei). Auch die Bezugspflicht von Art. 15 Abs. 1 WVG sei somit auf das Bauvorhaben nicht anwendbar. Eine gesetzliche Grundlage, die eine voll- umfängliche Bezugspflicht vorsehen würde, bestehe nicht. Jedenfalls stimme das Bauvorhaben mit Art. 15 Abs. 1 WVG überein, da die Kosten der Erstellung der kommunalen Trinkwasserver- sorgung von ihm mittels Anschlussgebühr mitgetragen worden seien und auch weiterhin mitgetra- gen würden. Im Schreiben vom 18. November 2024 bringt der Beschwerdeführer vor, unter dem Titel der Er- schliessung gehe es um das Verhältnis einer Parzelle zur öffentlichen Erschliessungsinfrastruktur und nicht darum, was auf der Parzelle selbst getan werde. Wer beispielweise sein Wasser mit Regenwassertonnen sammle, verstosse damit nicht schon gegen eine Erschliessungspflicht oder eine Wasserbezugspflicht. Sodann hält er fest, die unbestrittene Anschlusspflicht und die hier in Frage stehende Wasserbezugspflicht führten zur Auslegungsfrage von Art. 15 WVG. Diese Aus- legung richte sich nach dem Zweck der Norm. Die Anschlusspflicht und die Wasserbezugspflicht seien Schutznormen für die öffentliche Infrastruktur der Wasserversorgung und sie sollten sicher- stellen, dass nicht ein dritter Anbieter einem privaten zu anderen Konditionen Wasser liefern könne. Das Monopol schütze die Investition der Gemeinde, die mit den Anschlussgebühren gesi- chert würden. Das schliesse nicht aus, dass ein Privater – gerade im Rahmen der heutigen Dis- 7 Vgl. Konzept zur Trinkwasseraufbereitung mit Naturweiher vom 28. Juni 2023 und Baugesuch vom 19. September 2023, pag. 1 und 12 der Vorakten der Gemeinde Köniz. 8 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700). 4/7 BVD 110/2024/95 kussionen über den Klimawandel, Kreislaufwirtschaft, Ressourcenschonung und schliesslich Nachhaltigkeit – sorgfältig mit dem Wasser umgehe, das natürlicherweise auf seine Parzelle komme. Damit werde kein Konkurrenzverhältnis geschaffen, welches das Monopol der Gemeinde tangiere. Es dürfte vor den Langzeitentwicklungen in Klima- und Wasserhaushalt vielleicht sogar geboten sein, Regenwasser auf der Parzelle zu nutzen. b) Bauvorhaben dürfen nur bewilligt werden, wenn das Baugrundstück erschlossen ist (Art. 22 Abs. 2 Bst. b RPG). Die Anforderungen an die Erschliessung ergeben sich sowohl aus dem Bun- des- als auch aus dem kantonalen Recht. Gemäss Art. 19 Abs. 1 RPG ist das Land unter anderem erschlossen, wenn die erforderlichen Wasserleitungen so nahe heranführen, dass ein Anschluss ohne erheblichen Aufwand möglich ist. Die konkreten Anforderungen an die Erschliessung erge- ben sich aus dem kantonalen Recht, wobei diese je nach der Nutzung, der die Erschliessung dienen soll, und den massgeblichen Umständen im Einzelfall verschieden sein können.9 Nach Art. 7 Abs. 1 BauG dürfen Bauvorhaben nur bewilligt werden, wenn sichergestellt ist, dass das Baugrundstück auf den Zeitpunkt der Fertigstellung des Baus oder der Anlage, wenn nötig bereits bei Baubeginn, genügend erschlossen sein wird. Die Erschliessung ist unter anderem genügend, wenn vorschriftsgemässe Einrichtungen zur Versorgung der Bauten und Anlagen mit Wasser be- stehen (Art. 7 Abs. 2 Bst. b BauG). Die Versorgung mit Wasser ist genügend, wenn auf dem Bau- grundstück das für die bestimmungsgemässe Nutzung der zu erstellenden Baute oder Anlage erforderliche Trink- und Brauchwasser in der vorgeschriebenen Qualität und in ausreichender Menge zur Verfügung steht und auch das für Löschzwecke benötigte Wasser vorhanden ist. Im Einzelnen ist die Versorgung mit Wasser im WVG geregelt.10 Die Wasserversorgung samt Hydrantenlöschschutz gemäss der Feuerschutz- und Feuerwehrge- setzgebung (FFG11) ist eine Gemeindeaufgabe (Art. 6 Abs. 1 WVG; vgl. auch Art. 21 Abs. 3 FFG). Die Gemeinden können diese Aufgabe anderen öffentlich- oder privatrechtlichen Organisationen übertragen, wobei diese hinsichtlich ihrer Rechte und Pflichten den Gemeinden gleichgestellt sind (Art. 6 Abs. 2 WVG). Nach Art. 1 Abs. 1 WVR12 sorgt in der Gemeinde Köniz die Gemeinde im Rahmen und nach Vorgaben der übergeordneten Gesetzgebung für die Versorgung der Wasser- bezügerinnen und Wasserbezüger mit Trink- und Brauchwasser, für die Trinkwasserversorgung in Notlagen sowie für den Hydrantenlöschschutz. Die Gemeinde ist verpflichtet bestehende Lie- genschaften an die Wasserversorgung anzuschliessen (Art. 7 WVG). Sie hat den Wasserbezüge- rinnen und Wasserbezügern dauernd Trink- und Brauchwasser in ausreichender Menge abzuge- ben (Art. 14 Abs. 1 WVG). Besteht eine Wasserversorgung gemäss Art. 6 WVG, müssen alle Grundeigentümerinnen und -eigentümer im Versorgungsgebiet das Trinkwasser aus deren Anlage beziehen. Die Bezugspflicht besteht auch für Brauchwasser, soweit dieses Trinkwasserqualität aufweisen muss (Art. 15 Abs. 1 WVG). Keine Bezugspflicht besteht bei Gebäuden, die im Zeit- punkt der Erschliessung bereits aus anderen Anlagen mit Trinkwasser versorgt werden, das den Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung genügt (Art. 15 Abs. 2 WVG). c) Das Bauvorhaben des Beschwerdeführers umfasst den Bau eines Naturweihers auf der Pa- rzelle Köniz Grundbuchblatt Nr. F.________ auf der Rückseite des Gebäudes E.________ 581. Nordöstlich des geplanten Naturweihers wurde bereits ein unterirdisches Reservoir erstellt.13 Um die autarke Wasserversorgung sicherzustellen, plant der Beschwerdeführer, das Meteorwasser 9 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 7/8 N. 2 und 7. 10 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 7/8 N. 20 f. 11 Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz vom 20. Januar 1994 (FFG; BSG 871.11). 12 Reglement über die Wasserversorgung der Gemeinde Köniz vom 5. Mai 2003 (Wasserversorgungsreglement). 13 Vgl. Situationsplan im Massstab 1:500 vom 3. März 2023, rev. 27. Juni 2023, pag. P-5 der Vorakten der Gemeinde Köniz. 5/7 BVD 110/2024/95 auf dem Flachdach des bestehenden Gebäudes zu fassen, zu filtern und in das bereits erstellte, unterirdische Reservoir zu leiten. Von dort soll das Wasser mit einer Umwälzpumpe in den Natur- weiher gepumpt werden. Im Naturweiher soll das Wasser auf natürliche Art und Weise gereinigt und nach dem Durchlaufen eines Kiesfilters einer UV-Desinfektion zugeführt werden. Nach der UV-Desinfektion soll das Wasser in die Hausinstallation gelangen.14 d) Auch wenn das Bauvorhaben des Beschwerdeführers keine Wasserversorgung im Sinne von Art. 2 WVG darstellt, verpflichtet Art. 15 Abs. 1 WVG ausdrücklich die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, das Trink- und Brauchwasser, soweit dieses Trinkwasserqualität aufwei- sen muss, von der kommunalen Wasserversorgung zu beziehen. Nur für Gebäude, die im Zeit- punkt der Erschliessung bereits aus anderen Anlagen mit Trinkwasser versorgt werden, das den Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung genügt, besteht diese Bezugspflicht nicht (Art. 15 Abs. 2 WVG). Sodann besteht diese Bezugspflicht, entgegen der Annahme des Beschwerdefüh- rers, nicht nur für einen Teil des Trinkwassers, sondern für das gesamte Trinkwasser. Lediglich das Brauchwasser, das keine Trinkwasserqualität aufweisen muss, muss nicht von der kommu- nalen Wasserversorgung bezogen werden. Dass das Gebäude des Beschwerdeführers weiterhin an der Gemeindetrinkwasserversorgung angeschlossen sein wird und die Anschlussgebühren be- zahlt wurden sowie die Nutzungsgebühren weiterhin bezahlt werden, ändert daran nichts. Da der Wortlaut von Art. 15 WVG somit klar und eindeutig ist, kann der Beschwerdeführer aus der vorge- nommenen Auslegung nichts zu seinen Gunsten ableiten. Entsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz davon ausging, dass das Bauvorhaben zu einer ungenügenden Erschliessung führen würde. Zwar stünde mit dem geplanten Bauvorhaben das Trink- und Brauchwasser weiter- hin in ausreichender Menge zur Verfügung, doch würde dies von einer rechtswidrigen Anlage bezogen werden. Die Vorbringen des Beschwerdeführers erweisen sich somit als unbegründet. Im Übrigen muss das erforderliche Trink- und Brauchwasser nicht nur in ausreichender Menge, sondern auch in der vorgeschriebenen Qualität zur Verfügung stehen.15 Dabei muss die Qualität des Trinkwassers den Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung entsprechen (Art. 8 Abs. 1 WVG). Somit ist auch nicht zu beastanden, dass die Vorinstanz die Trinkwasserqualität geprüft bzw. das Kantonale Laboratorium, Trink- und Badewasserinspektorat, beigezogen hat. 4. Kosten a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Er hat die Verfah- renskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1500.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV16). b) Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Bauentscheid der Gemeinde Köniz vom 26. Juni 2024 wird bestätigt. 14 Konzept der Trinkwasseraufbereitung mit Naturweiher vom 28. Juni 2023, pag. 1 der Vorakten der Gemeinde Köniz. 15 Vgl. Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 7/8 N. 20. 16 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21). 6/7 BVD 110/2024/95 2. Die Verfahrenskosten von CHF 1500.00 werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auf- erlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft er- wachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - Herr Rechtsanwalt B.________ und Herr Rechtsanwalt C.________, eingeschrieben - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Köniz, Bauinspektorat, eingeschrieben Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungs- gericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Ver- waltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in drei Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 7/7