a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdegegnerschaft. Sie hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG10). Diese wird bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1800.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 GebV). Die amtlichen Kosten für das erstinstanzliche Baubewilligungsverfahren hat in jedem Fall die Beschwerdegegnerschaft zu tragen (Art. 52 Abs. 1 BewD11). Diese belaufen sich gemäss Ziff. 4.3 des angefochtenen Entscheids auf CHF 2607.35.