Das ist hier nicht der Fall, da die (anwaltlich vertretene) Beschwerdegegnerschaft nur die Abweisung der Beschwerde und damit die Bestätigung der Bewilligung für das Gesamtvorhaben beantragt hat. Es ist zudem unklar, ob die Beschwerdegegnerschaft ohne den nicht bewilligungsfähigen Anbau die restlichen Teile des Bauvorhabens in der gleichen Art und Weise realisieren möchte. Unter diesen Umständen besteht kein Anlass, die Zulässigkeit einer allfälligen teilweisen Baubewilligung von Amtes wegen zu prüfen. Die Beschwerde ist gutzuheissen und dem Bauvorhaben ist der Bauabschlag zu erteilen. 4. Kosten