Da keine Ausnahmegründe vorliegen, hat die Vorinstanz die beantragten Ausnahmebewilligung zu Unrecht erteilt. Der projektierte Anbau kann aufgrund der Überschreitung der Geschosszahl und der Unterschreitung des Gebäudeabstandes zum Gartenhaus nicht bewilligt werden. Es erübrigt sich damit, auf die übrigen Rügen der Beschwerdeführenden einzugehen.