b) Die Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Rubigen erteilte die Ausnahmebewilligungen für die Unterschreitung des Gebäudeabstandes und die Überschreitung der Geschosszahl. Es ist umstritten, ob die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. c) Laut Art. 26 BauG können Ausnahmen von einzelnen Bauvorschriften bewilligt werden, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen und keine öffentlichen Interessen beeinträchtigt werden. Ausnahmen dürfen überdies keine wesentlichen nachbarlichen Interessen verletzen, es sei denn, die Beeinträchtigung könne durch Entschädigung vollwertig ausgeglichen werden. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein.