Gemäss Art. 6 Abs. 6 GBR dürfte das Kellergeschoss, damit es nicht als Vollgeschoss angerechnet wird, maximal 1.2 m über das massgebende Terrain ragen. Da die Gemeinde Rubigen ihr Baureglement an die BMBV7 angepasst hat, gilt als massgebendes Terrain gemäss Art. 1 BMBV der natürlich gewachsene Geländeverlauf. Das Kellergeschoss des bestehenden Gebäudes ragt mehr als 1.2 m über das natürlich gewachsene Terrain. Der neu geplante Anbau weist daher im Bereich der Südwestecke des bestehenden Gebäudes drei Vollgeschosse auf. Dies ist unbestritten. In der Wohnzone W2 sind allerdings nur zwei Vollgeschosse zulässig.