In der südwestlichen Ecke der Bauparzelle steht ein Gartenhaus. Der Abstand zwischen diesem Gartenhaus und dem geplanten Anbau beträgt (aus dem Situationsplan gemessen) etwa 2 m. Gemäss Art. 5 i.V.m. Art. 6 Abs. 2 GBR müsste der Gebäudeabstand zwischen diesen Bauten aber unbestrittenermassen 6 m betragen. Die Beschwerdegegnerschaft hat deshalb ein Ausnahmegesuch eingereicht. Sie machte darin folgende Gründe geltend: Die Unterschreitung sei nur arealintern, gegenüber den Nachbarparzellen würde die Abstände eingehalten; es seien daher keine Nachbarn betroffen. Das Gartenhaus sei bereits bestehend und der Anbau ersetze den bestehenden Wintergarten.