Sie ging darin auf die Begründungen der Ausnahmegesuche der Beschwerdegegnerschaft ein und legte dar, weshalb sie die Ausnahmebewilligung erteilt hat. Sie hielt fest, die besonderen Verhältnisse seien nachgewiesen und es seien weder öffentliche noch wesentliche nachbarliche Interessen verletzt. Die Überlegungen, von welchen sie sich hat leiten lassen, sind in der Entscheidbegründung ersichtlich. Die Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Rubigen hat den Anspruch auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführenden nicht verletzt. Ob sie Art. 26 BauG richtig angewendet hat, ist eine Frage der Rechtsanwendung, nicht aber eine Frage des rechtlichen Gehörs.