Das Satteldach werde als ortsüblich beurteilt und die Gebäudehöhe werde nicht überschritten. Die Baubewilligungsbehörde hat sich damit in genügender Weise mit den Vorbringen der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt und – wenn auch kurz – begründet, dass sie die Gestaltungsvorschriften als eingehalten betrachtet. Mit den Ausnahmegesuchen hat sie sich in den Ziff. 3.6 und 3.7 des angefochtenen Entscheids auseinandergesetzt. Sie ging darin auf die Begründungen der Ausnahmegesuche der Beschwerdegegnerschaft ein und legte dar, weshalb sie die Ausnahmebewilligung erteilt hat.