c) Die Beschwerdegegnerschaft kritisierte in ihrer Einsprache, dass der geplante Anbau aufgrund des vorgesehenen Firstdaches viel mächtiger wirke als mit einem Flachdach. Die Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Rubigen hielt dazu in Ziff. 3.5.3 des angefochtenen Entscheids fest, die Dachgestaltung habe sich gemäss Art. 36 GBR5 nach den ortsüblichen oder vorherrschenden Merkmalen zu richten, die das Strassen-, Quartier- und Ortsbild prägten. Das Satteldach werde als ortsüblich beurteilt und die Gebäudehöhe werde nicht überschritten.