4. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, holte die Vorakten ein und ordnete den Schriftenwechsel an. In der Stellungnahme vom 22. August 2024 beantragt die Gemeinde, der Bauentscheid vom 18. Juni 2024 sei zu bestätigen und die Beschwerde der Beschwerdeführenden abzuweisen. Auch die Beschwerdegegnerschaft beantragt in der Beschwerdeantwort vom 22. August 2024 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. 5. Auf die Rechtsschriften und die vorhandenen Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen