Von einem Augenschein wären keine neuen Erkenntnisse zu erwarten gewesen. Der entsprechende Beweisantrag der Beschwerdeführerin wird deshalb abgewiesen (vgl. Art. 18 VRPG). 5. Kosten Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin. Sie hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1800.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV55). Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 und 4 sowie Art. 108 Abs. 3 VRPG). 55 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21)