l) Nach dem Gesagten ist der angefochtene Bauabschlag aus Gründen des Ortsbilds- und Denkmalschutzes sowie mit Blick auf Art. 16 Abs. 3 BauG zu bestätigen. Es kann daher offen gelassen werden, ob es sich bei der Gartenanlage südlich der schützenswerten Baudenkmäler am G.________weg 12 und 14 um Vorland bzw. einen Vorgarten im Sinne von Art. 11 BO handelt und die Stadt Bern zu Recht den Anwendungsfall gemäss Art. 11 Abs. 3 BO verneint hat. Die tatsächlichen, für das Verfahren relevanten Verhältnisse ergeben sich aus den Akten. Von einem Augenschein wären keine neuen Erkenntnisse zu erwarten gewesen.