Für die Anreise mit dem motorisierten Individualverkehr stehen auf der Bauparzelle zwei Abstellplätze zur Verfügung. Zudem befindet sich das öffentliche Parkhaus beim Hauptbahnhof Bern in unmittelbarer Nähe zur Bauparzelle. Es erscheint ohnehin fraglich, ob die von der Beschwerdeführerin monierten häufigen, beruflich bedingten Besuche von Kunden oder Geschäftspartnern überhaupt zonenkonform im Sinne von Art. 19 Abs. 1 BO sind und zur Begründung besonderer Verhältnisse im Sinne von Art. 26 BauG hinzugezogen werden können.