Dementsprechend kann offengelassen werden, ob der vom Bauvorhaben betroffene, südliche Gartenbereich (ehemaliger Nutzgarten) auch für die Wohnhygiene wertvoll ist oder ob diese Funktion lediglich dem nördlichen Gartenbereich zukommt. Ferner ist, soweit das Ausnahmegesuch der Beschwerdeführerin vom 4. Juli 2023 hinsichtlich Art. 11 BO auch auf Art. 16 Abs. 3 BauG bezogen werden könnte, eine Ausnahmeerteilung ausgeschlossen. Die Bauparzelle ist in wenigen Gehminuten vom Hauptbahnhof Bern aus erreichbar. Die Erschliessung mit dem öffentlichen Verkehr ist sehr gut. Für die Anreise mit dem motorisierten Individualverkehr stehen auf der Bauparzelle zwei Abstellplätze zur Verfügung.