Wie aus den vorangehenden Ausführungen folgt, ist die grosszügige Gartenanlage auf der Südseite der schützenswerten Baudenkmäler am G.________weg 12 und 14 für das Ortsbild wertvoll im Sinne von Art. 16 Abs. 3 BauG. Auch in diesem Zusammenhang kann der in den letzten Jahren vernachlässigte Unterhalt der Gartenanlage nicht zur Aberkennung der Eigenschaft als wertvolle Gartenanlage führen. Dementsprechend kann offengelassen werden, ob der vom Bauvorhaben betroffene, südliche Gartenbereich (ehemaliger Nutzgarten) auch für die Wohnhygiene wertvoll ist oder ob diese Funktion lediglich dem nördlichen Gartenbereich zukommt.