k) Des Weiteren ist der Bauabschlag auch mit Blick auf Art. 16 Abs. 3 BauG nicht zu beanstanden. Gemäss dem offenen Wortlaut («Bäume, Vorgärten, Innenhöfe und dergleichen») können auch grosszügige, von der strassenseitigen Fassadenflucht abgewandte Gartenanlagen unter diese Bestimmung subsumiert werden, sofern sie wohnhygienisch oder für das Orts- oder Landschaftsbild wertvoll sind. Wie aus den vorangehenden Ausführungen folgt, ist die grosszügige Gartenanlage auf der Südseite der schützenswerten Baudenkmäler am G.________weg 12 und 14 für das Ortsbild wertvoll im Sinne von Art. 16 Abs. 3