Zusammengefasst steht dem Bauvorhaben der Ortsbildschutz und der Denkmalschutz entgegen. Aus diesem Grund ist der angefochtene Bauabschlag zu bestätigen. Daran ändert auch das von der Beschwerdeführerin lediglich pauschal gerügte Gleichbehandlungsgebot nichts. Der Ortsbildund Denkmalschutz in Bezug auf die Baugruppe «Vordere H.________gasse» steht dem Bauvorhaben entgegen. Insofern kann es sich von vorneherein nicht um die gleiche Situation wie im Quartier Kirchenfeld, das eine eigene Baugruppe bildet, handeln. Auch in räumlicher Hinsicht un- 54 Vgl. den Plan Gestaltung Garten vom 19. Januar 2024