Ebenso wenig entscheidend ist das aus Sicht der Beschwerdeführerin «unterbliebene» Einschreiten der Baupolizeibehörde. Es erscheint fraglich, ob die Baupolizeibehörde das Unterhalten der Gartenanlage verfügen kann. Wird ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung oder in Überschreitung einer Baubewilligung ausgeführt oder werden bei der Ausführung eines bewilligten Vorhabens Vorschriften missachtet, so verfügt die zuständige Baupolizeibehörde die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands (vgl. Art. 46 Abs. 2 BauG).