Der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden, dass sich dies aufgrund des geplanten elektrischen Tors im Bereich der Ein- und Ausfahrt anders verhalten sollte. Dem Plan Gestaltung Garten vom 19. Januar 2024 sowie den weiteren in den Vorakten vorhandenen Plänen und Unterlagen lässt sich nicht entnehmen, dass tatsächlich ein elektrisches Tor geplant ist. Folglich fehlen auch Unterlagen, die Hinweise auf die Gestaltung des Tors geben würden (Materialisierung, Farbe, Höhe etc.). Auf das Einholen solcher weiteren Unterlagen bei der Beschwerdeführerin konnte vorliegend ohne Weiteres verzichtet werden (vgl. Art. 18 f. VRPG).