fend ausgeführt hat, auch der Durchbruch und die höhenmässigen Veränderungen der Einfriedung vom öffentlichen Strassenraum aus auffallen. Das bis anhin intakte Quartier- und Strassenbild mit durchgehenden Einfriedungen inkl. rahmender Bepflanzung würde dadurch beeinträchtigt. Hinzu kommt, dass die für die schützenswerten Baudenkmäler charakteristische Einfriedung der grosszügigen Gartenanlage von denkmalpflegerischem Interesse auf einer grossen Länge zerstört würde. Der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden, dass sich dies aufgrund des geplanten elektrischen Tors im Bereich der Ein- und Ausfahrt anders verhalten sollte.