Dass sich die Städtische Denkmalpflege und die Vorinstanz auf das Gutachten bezogen, ist nicht zu beanstanden. Das Gutachten erfolgte zwar im Hinblick auf die ursprünglich unter dem südlichen Teil des Gartens geplante Tiefgarage. Es äussert sich aber allgemein zum Schutzwert des Gartens der Liegenschaften G.________weg 12 und 14 und formuliert allgemeine Empfehlungen für den weiteren Umgang mit dem Freiraum. Dass auch konkrete Empfehlungen zur Einstellhalle abgegeben werden, ist deshalb unbeachtlich.