Zwar kommt das (Partei-) Gutachten zum Schluss, dass der Aussenraum der schützenswerten Baudenkmäler am G.________weg 12 und 14 nicht als eigenständiges Gartendenkmal anzusehen sei. Dennoch attestiert das Gutachten, dass den Mauern und Zäunen entlang der Strasse ein hoher Wert zukommt und auch die rahmende Bepflanzung von Bedeutung ist. Die formulierte Empfehlung, die Einfriedungsmauern und die Zäune seien zu erhalten und zu sanieren, steht im Einklang mit den Beschreibungen im ISOS. Dass sich die Städtische Denkmalpflege und die Vorinstanz auf das Gutachten bezogen, ist nicht zu beanstanden.