Die Stadt Bern verwies im angefochtenen Entscheid auf die Stellungnahmen der Denkmalpflege und des Stadtplanungsamtes. Zusätzlich führte sie aus, unabhängig davon, ob die beanspruchte Fläche für die Erstellung von Parkplätzen im Vorland nur minimal sei, widerspreche sie grundsätzlich Art. 11 Abs. 1 BO und sei deshalb nicht bewilligungsfähig. Parkierflächen seien nur in Ausnahmefällen, z.B. vor Ladenlokalen, zulässig, was vorliegend nicht der Fall sei. Das Fehlen von Parkiermöglichkeiten auf dem Grundstück und in der nahen Umgebung sei kein genügender Nachweis besonderer Verhältnisse zur Erteilung einer Ausnahme.