16 Abs. 3 BauG, umso weniger, da er in den letzten Jahren erheblich vernachlässigt worden sei. Aufgrund der lediglich minimalen Umgestaltung könne der Garten weiterhin als grossflächige Gartenanlage genutzt werden. Die sechs Parkplätze würden nicht zur Schaffung einer gefährlichen Verkehrszone führen. Das Bauvorhaben verletze Art. 16 Abs. 3 BauG nicht. Selbst wenn es sich um «Vorland» im Sinne von Art. 11 Abs. 3 BO handeln würde, seien die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung nach Art. 11 Abs. 3 BO erfüllt. Heutzutage habe sich ein Grossteil der Erwerbstätigen ein «Homeoffice» eingerichtet. Entsprechend komme den Wohnungen dieselbe Stellung wie einem Ladenlokal zu (ähnliche Fre-