Anspruch genommen. Die restlichen ¾ blieben als grosse Grünfläche bestehen. Ferner bringt die Beschwerdeführerin vor, es handle sich beim Baubereich nicht um einen «Vorgarten» im Sinne von Art. 16 Abs. 3 BauG oder um «Vorland» im Sinne von Art. 11 Abs. 3 BO. Der Haupteingang und die Zufahrt zur Parzelle Nr. C.________ befänden sich auf der Nordseite der Häuserreihe. Auf der Südseite befinde sich weder der Haushaupteingang noch ein Anfahrtsbereich. Der Garten gelte nicht als «wertvoll» im Sinne von Art. 16 Abs. 3 BauG, umso weniger, da er in den letzten Jahren erheblich vernachlässigt worden sei.