Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz komme es nicht zu einer willkürlichen Aneinanderreihung von Sockelmäuerchen, Zaunfragmenten und Gartentor. Der für die sechs Parkplätze vorgesehene, südliche Teil des Gartens sei schon immer eine Nutzfläche gewesen. Früher habe er als Gemüsegarten gedient. Die Eigentümer der neuen Wohnungen hätten neue bzw. zeitgemässe Bedürfnisse und bevorzugten Parkplätze. Der betroffene Teil des Gartens würde dadurch weiterhin als Nutzfläche aufrechterhalten. Auch das gartendenkmalpflegerische Gutachten halte fest, dass sich die Nutzung der nördlichen und südlichen Gartenteile unterscheiden könne. Weiter werde für die Parkplätze maximal ¼ der Gartenfläche in