Die Beschwerdeführerin beabsichtige, für die Ein- und Ausfahrt ein automatisiertes, elektrisches Tor einzubauen. Der Durchbruch stünde folglich nicht ununterbrochen offen. Zudem würde das Tor entsprechend der bisherigen Gestaltung nachgebaut und finde sich dadurch optimal in das Ortsbild ein. Die Einfahrt werde sich kaum von der bestehenden Mauer unterscheiden. Das Ortsbild werde nicht beeinträchtigt. Der Charakter und die Ästhetik des bestehenden Zauns und Mauer blieben erhalten. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz komme es nicht zu einer willkürlichen Aneinanderreihung von Sockelmäuerchen, Zaunfragmenten und Gartentor.