Der Durchbruch sei im Verhältnis zur Gesamtlänge der Einfriedung vernachlässigbar. Der für die Sichtberme notwendige, erweiterte Durchbruch betreffe lediglich den Holzzaun. Die ebenfalls zu reduzierende Randbepflanzung sei nicht schutzwürdig bzw. von untergeordneter Bedeutung. Der Stellungnahme der Denkmalpflege, welche die Eingriffe in die historische Gartenmauer als besonders beeinträchtigend einstufe und ausführe, dass die für das Quartierbild wichtige Wirkung des räumlich gefassten Parks an der wichtigsten Stelle aufgegeben werden müsste, sei nicht zu folgen. Die Beschwerdeführerin beabsichtige, für die Ein- und Ausfahrt ein automatisiertes, elektrisches Tor einzubauen.