Soweit der Garten, wie von der Vorinstanz behauptet, schutzwürdig sei, hätte der Vernachlässigung früher entgegengewirkt werden müssen. Der Aussenraum sei daher nicht schützenswert. Zum Zeitpunkt der Erstellung des gartendenkmalpflegerischen Gutachtens der F.________ GmbH vom 4. Januar 2022 sei davon ausgegangen worden, dass unter dem Garten eine Tiefgarage gebaut werde. Mit dem Baugesuch werde um Bewilligung der Erstellung von sechs Parkplätzen im (oberirdischen) Gartenbereich ersucht.