Auch auf den Fotos im Bauinventar seien die Umfriedung und der Garten nicht abgebildet. Der Aussenbereich werde im Bauinventar höchstens als «von denkmalpflegerischem Interesse» eingestuft. Dieser Ausdruck sei kein Rechtsbegriff und für das Bauvorhaben in denkmalpflegerischer Hinsicht nicht relevant. Auch im gartendenkmalpflegerischen Gutachten sei der Garten nicht als schützenswert bzw. als eigenständiges Gartendenkmal eingestuft. Die pflanzliche Ausstattung im Garten sei heute sehr vereinfacht. Der Garten sei aktuell erheblich unterhaltsbedürftig. Soweit der Garten, wie von der Vorinstanz behauptet, schutzwürdig sei, hätte der Vernachlässigung früher entgegengewirkt werden müssen.