f) Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Auffassung der Vorinstanz, wonach das Erstellen von sechs Parkplätzen nicht bewilligungsfähig sei, komme einem faktischen Bauverbot gleich. Im Bauinventar sei lediglich von der «fünfteiligen Wohnreihe» die Rede. Der Aussenraum sei nicht Gegenstand des Inventarbeschriebs. Der im Bauinventar abgebildete Parzellenausschnitt markiere ausschliesslich die Wohnhausreihe. Der Aussenraum und die Gärten der Parzellen- Nrn. C.________, D.________ und E.________ seien nicht speziell markiert. Auch auf den Fotos im Bauinventar seien die Umfriedung und der Garten nicht abgebildet.