[Art. 11 Abs. 3 BO] Da es sich vorliegend um ein reines Wohngebäude handelt, gilt hier nicht ein Ausnahmefall wie z.B. bei einem Landelokal oder Ähnlichem. Weiterhin wird der lokale Charakter des Strassenbildes gestört, indem die bestehende durchgehende Einfriedung für die notwendige Zufahrt und Sichtberme auf einer Breite von 6.60 m geöffnet wird. Andere schutzwürdige Interessen, namentlich der Denkmalschutz, werden ebenfalls massgeblich beeinträchtigt.