Gestützt auf Art. 6 und 11 Bauordnung der Stadt Bern (BO) ist der Bereich zwischen strassenseitiger Fassadenflucht und der Strasse als Garten zu gestalten. Das bestehende Strassenbild mit durchgehenden begrünten Vorgärten und quartiertypischen, baulichen sowie vegetativen Einfriedungen (Sockelmauern, Staketenzäune, Hecken- und Strauchpflanzungen) entlang den Parzellengrenzen ist beizubehalten. Auf Parkplätze im Bereich des Vorgartens ist zu verzichten und die bestehende Einfriedung ist vollständig zu erhalten. Das Ausnahmegesuch wird seitens Stadtplanungsamt nicht zur Bewilligung empfohlen. Den Artikeln 6 und 11 BO ist der Vorrang zu geben.