Die zweifach geneigte Lage des dazu vorgesehenen Gartenbereichs nach Süden und Westen hin verlangt nach einem topografischen Ausgleich beziehungsweise nach einer Terrassierung des Geländes. Als besonders beeinträchtigend betrachtet die Kommission indessen die weiträumige Lücke, die aufgrund der verkehrstechnischen Vorgaben zur Ein- und Ausfahrt in der Einfriedung und in der diese begleitenden Bepflanzung entstehen würde. In der Summe erachtet die Kommission die beschriebenen Eingriffe nicht nur als Beeinträchtigung der Gartenanlage und ihrer schutzwürdigen Elemente, sondern als Beeinträchtigung des intakten Quartier- und Strassenbilds.