Die Kommission stellt fest, dass durch eine Parkierung im umfriedeten Gartenbereich der parkartige Grünraum in seiner Substanz und Wirkung stark beeinträchtigt würde. Die Schaffung von Parkierungsflächen widerspricht zudem dem Grundkonzept des Gartens und führt zu einer nutzungstechnischen Zonierung der Grünfläche. Auch die zur Schaffung von Parkplätzen notwendigen baulichen Eingriffe in die bestehende Gartenanlage hält die Kommission für gravierend. Die zweifach geneigte Lage des dazu vorgesehenen Gartenbereichs nach Süden und Westen hin verlangt nach einem topografischen Ausgleich beziehungsweise nach einer Terrassierung des Geländes.