Diese Bestimmungen gehen weiter als Art. 9 Abs. 1 BauG; ihnen kommt daher selbständige Bedeutung zu. Bei deren Auslegung haben die kommunalen Behörden einen gewissen Beurteilungsspielraum. Das gilt insbesondere hinsichtlich Art. 11 Abs. 3 BO. Bei Art. 11 Abs. 3 BO handelt es sich um eine Ermächtigungsklausel, mit der die zuständige Behörde ermächtigt oder verpflichtet wird, unter näher umschriebenen Voraussetzungen von einer bestimmten Vorschrift abzuweichen. Im Unterschied zu Art. 16 Abs. 3 BauG ist Art. 11 Abs. 3 BO grundsätzlich auf alle städtischen Vorgärten anwendbar und schreibt zudem ausdrücklich die Gestaltung als Garten vor. Insoweit geht Art.