Ausnahmen von Art. 16 Abs. 3 BauG können nur gewährt werden, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen und keine öffentlichen Interessen beeinträchtigt werden (vgl. Art. 26 Abs. 1 BauG).32 c) Die Gemeinden dürfen eigene Ästhetikvorschriften erlassen, die über die kantonalen Vorschriften hinausgehen können. Derartige Vorschriften müssen, um selbständige Bedeutung zu erlangen, konkreter gefasst sein als die Anordnungen des kantonalen Rechts, sie dürfen Letztere nicht bloss allgemein anders formulieren.33 Die Bauordnung der Stadt Bern enthält insbesondere folgende Bestimmungen zur Gestaltung von Bauten und Anlagen: