Für die Wohnhygiene bedeutend ist auch, was für Räume auf die betroffene Anlage hinaus gehen. Beispielsweise sind Grünflächen vor Wohn- und Schlafräumen wertvoller als vor Nasszellen, Abstellräumen, Treppenhäusern und Liftanlagen.30 Beim in Art. 16 Abs. 3 BauG enthaltenen Begriff «dergleichen» handelt es sich um einen unbestimmten Gesetzesbegriff. Den Behörden wird damit im Einzelfall ein Beurteilungsspielraum eingeräumt. Entscheidend ist, ob die für die Abstellplätze beanspruchte Fläche die mit einem Vorgarten oder begrünten Innenhof vergleichbare Funktion erfüllt.31 Ausnahmen von Art.