Es ist also nicht Sinn und Zweck der Vorschrift, den Vorgarten vor Parkplätzen zu bewahren, die seinen wohnhygienischen Wert gar nicht tangieren.28 Ob ein Vorgarten für die Wohnhygiene wertvoll ist, bestimmt sich anhand seiner Funktion im konkreten Fall (z.B. als verkehrsfreier Aufenthalts- und Begegnungsbereich für Kinder und Erwachsene, so dass von einer idyllischen Wohnlage gesprochen werden kann).29 Wohnhygienisch wertvoll ist, was den Wohnnutzen hebt (Gartensitzplätze, Spielplätze, Spielflächen, Wäschehängeplätze etc.) und was vor Immissionen schützt (Schall- und Abgasschutzanlagen). Für die Wohnhygiene bedeutend ist auch, was für Räume auf die betroffene Anlage hinaus gehen.