Vorgärten betreffen, die nicht bloss in einem ganz allgemeinen Sinn, sondern in einem für das betreffende Ortsbild konkreten Sinn wertvoll sind.27 Ob ein Innenhof oder Vorgarten wertvoll ist, entscheidet sich nicht allein anhand der ästhetischen Betrachtung. Ebenso können wohnhygienische Gründe Abstellplätzen entgegenstehen. Art. 16 Abs. 3 BauG will den wohnhygienischen Wert des Vorgartens erhalten. Es ist also nicht Sinn und Zweck der Vorschrift, den Vorgarten vor Parkplätzen zu bewahren, die seinen wohnhygienischen Wert gar nicht tangieren.28