In Bezug auf Abstellplätze für Motorfahrzeuge (und Fahrräder) ist wie erwähnt Art. 16 Abs. 3 BauG zu beachten. Wohnhygienisch oder für das Orts- oder Landschaftsbild wertvolle Bäume, Vorgärten, Innenhöfe und dergleichen dürfen nicht zur Anlage von Abstellplätzen beseitigt beziehungsweise beansprucht werden (Art. 16 Abs. 3 BauG). Gerade in städtischen Gebieten ist die Erhaltung von Grünflächen sowohl für das Quartierbild wie für die Wohnqualität von besonderer Bedeutung.26 Es ist aber nicht jeder Vorgarten «wertvoll» im Sinne von Art. 16 Abs. 3 BauG. Art. 16 Abs. 3 BauG bezweckt nicht, die Vorgärten an und für sich zu schützen.