Gemäss Art. 2 Abs. 1 BauG setzt die Baubewilligung nicht nur die Zonenkonformität voraus, sondern im Allgemeinen, dass die bau- und planungsrechtlichen Vorschriften, namentlich auch der Ortsbild- und Landschaftsschutz, eingehalten sind. 4. Ortsbild- und Landschaftsschutz a) Die Vorinstanz hat dem Bauvorhaben aus denkmalpflegerischen Aspekten und mit Blick auf den Ortsbildschutz den Bauabschlag erteilt. Es ist umstritten, ob dies zu Recht erfolgt ist.