Die Beschwerdeführerin hat somit grundsätzlich einen gesetzlichen Anspruch auf das Erstellen weiterer Abstellplätze. Vorausgesetzt ist jedoch, dass den Abstellplätzen insbesondere die Bestimmungen über den Ortsbild- und Landschaftsschutz nicht entgegenstehen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Zonenplan. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt, befindet sich die Bauparzelle in der Wohnzone. Das bedeutet aber nicht, dass nach Belieben Bauvorhaben wie zum Beispiel Parkplätze erstellt werden können. Gemäss Art. 2 Abs. 1