c) Auf dem Parkplatznachweis vom 7. Februar 2024 hat die Beschwerdeführerin zehn Wohnungen, zwei bestehende, offene Abstellplätze für Motorfahrzeuge sowie zwanzig bestehende Abstellplätze für Zweiräder ausgewiesen.24 Wie die Beschwerdeführerin im Parkplatznachweis vom 7. Februar 2024 richtig festgehalten hat, beträgt die Bandbreite für Motorfahrzeuge bei zehn Wohnungen gemäss Art. 51 Abs. 2 BauV zwischen fünf bis 20 Abstellplätze. Unbestrittenermassen bestehen auf der Parzelle Nr. C.________ derzeit lediglich zwei solche Abstellplätze.25 Die Beschwerdeführerin hat somit grundsätzlich einen gesetzlichen Anspruch auf das Erstellen weiterer Abstellplätze.